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Hamburger Schornsteinfeger
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LIV Hamburg


IHR SCHORNSTEINFEGER IM STAATLICHEN AUFTRAG

 

Geschichte

 

 

Gesetzliche Regelungen des Schornsteinfegerberufes gibt es bereits seit dem 17.Jahrhundert. Seit dieser Zeit ist in vielen Teilen Deutschlands der sogenannte Kehrzwang, die Verpflichtung der Hauseigentümer, ihre Feuerungsanlagen von einem Schornsteinfeger reinigen zu lassen, eingeführt worden. 

Die weitere Entwicklung ging dann zur Errichtung von Kehrbezirken, deren Abgrenzung von den staatlichen Behörden oder von den Schornsteinfegerzünften vorgenommen wurde. Diesen Rechten der Schornsteinfeger standen auf der anderen Seite besondere Pflichten gegenüber, die von ihnen im Interesse der Feuersicherheit zu erfüllen waren; so gab es gesetzliche Regelungen, die ihnen z.B. eine Residenzpflicht auferlegten und die bestimmten, dass ein Schornsteinfegermeister in seinem Kehrbezirk wohnen musste. Die Entlohnung für die von dem Schornsteinfeger erbrachten Leistungen richtete sich vielfach nach festgesetzten Taxen. Auch als zu Beginn des 19.Jahrhunderts liberale Auffassungen die Gesetzgebung im Bereich des Gewerberechtes prägten, wurde - nach kurzer Zeit voller Gewerbefreiheit vornehmlich in Preußen - die selbständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks weiterhin von einer besonderen Erlaubnis abhängig. Auch nach Inkrafttreten der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 blieb es dem Recht der Länder überlassen, die Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk im einzelnen zu regeln. § 39 der Gewerbeordnung ermächtigte die Landesgesetzgebung, die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger zu gestatten. 

Von dieser Möglichkeit wurde in den Ländern sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl. I S.508) wurde die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches vorgeschrieben. Artikel 2 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 

Aufgrund dieser Ermächtigung sind die “Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S.515) und vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S.831) sowie die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und andere auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften vom 12. November 1964 (BGBl. I S.865) erlassen worden. 

Bei Beginn des Krieges wurde die Verordnung über vorübergehende Maßnahmen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. Oktober 1939 (RGBl. I S.2073) die Altersgrenze im Schornsteinfegerhandwerk aufgehoben. Da nach Ende des Krieges die Frage der Weitergeltung dieser Verordnung umstritten war, in einzelnen Bundesländern aufgrund landesrechtlicher Vorschriften die Altersgrenze wieder eingeführt wurde, wurde zum Zweck einer gesicherten bundeseinheitlichen Regelung das Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 (BGBl. I S.75) erlassen; dieses Gesetz führte die Altersgrenze wieder ein. 

Bereits bei der Novellierung der VOSch 1937 im Jahre 1964 bestand zwischen allen Beteiligen Einvernehmen, dass eine gesetzliche Regelung des Schornsteinfegerhandwerks die Verordnung ablösen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zudem in seinem Urteil vom 27. Juni 1967 (IC 152/60 ), die in der VOSch von1937 getroffenen Regelungen der Versorgung im Schornsteinfegerwesen mit dem Grundgesetz als unvereinbar.
Wegen dieser Rechtslage und weil das Schornsteinfegerrecht in sieben verschiedenen Gesetzen und Rechtsverordnungen verstreut war, war eine einheitliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen hatte sich bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage davon überzeugt, dass die Einrichtung fester Kehrbezirke, in denen ein Bezirksschornsteinfegermeister die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der ihm obliegenden Arbeiten trägt, am wirkungsvollsten und einfachsten die vom Staat durchzuführenden Kontrollen ermöglicht, die aus Gründen der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich sind.
Der Entwurf des eingebrachten Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen wurde vom Bundestag am 13. Juni 1969 einstimmig verabschiedet.

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